Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger — COTIF
Ein Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß
a) Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d),
b) Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d),
c) Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b)
zu gewähren.
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