Hat der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen, so kann der Beförderer das Gut jederzeit, wie es die Umstände erfordern, ausladen, vernichten oder unschädlich machen, ohne dass Ersatz zu leisten ist, sofern er nicht bei Übernahme des Gutes Kenntnis von seiner gefährlichen Beschaffenheit hatte.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Protokoll (OTIF)
Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger
…oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß a) Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d), b) Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d), c) Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b) zu gewähren.…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI)
Art. 10 Zusammenwirken von Ursachen
…Beförderer zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Partei des Vertrages nur in dem Umfang, in dem der von ihr gemäß Artikel 8 oder 9 zu vertretende Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, trägt…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang A (CIV)
Art. 6 Beförderungsvertrag
…die Fahrzeuge am Bestimmungsort auszuliefern. § 2. Der Beförderungsvertrag ist in einem oder mehreren Beförderungsausweisen festzuhalten, die dem Reisenden auszuhändigen sind. Unbeschadet des Artikels 9 berührt jedoch das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Beförderungsausweises weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt…