Der Absender haftet für alle Kosten und Schäden, die dem Beförderer dadurch entstehen, dass
a) die Angaben des Absenders im Frachtbrief unrichtig, ungenau oder unvollständig sind oder nicht an der für sie vorgesehenen Stelle stehen, oder
b) der Absender die im RID vorgeschriebenen Angaben unterlassen hat.
Trägt der Beförderer auf Verlangen des Absenders Angaben in den Frachtbrief ein, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Beförderer hierbei im Namen des Absenders gehandelt hat.
Enthält der Frachtbrief die in Artikel 7 § 1 Buchst. p) bezeichnete Angabe nicht, so haftet der Beförderer für alle Kosten und Schäden, die dem Verfügungsberechtigten infolge dieser Unterlassung entstehen.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Protokoll (OTIF)
Art. 13 Behandlung eigener Staatsangehöriger
…Mitgliedstaat ist nicht verpflichtet, seinen eigenen Staatsangehörigen oder Personen, die ihren ständigen Aufenthalt in diesem Staat haben, die Vorrechte und Immunitäten gemäß a) Artikel 8, ausgenommen Buchstabe d), b) Artikel 9, ausgenommen Buchstabe a), b) und d), c) Artikel 10, ausgenommen Buchstabe a) und b) zu gewähren.…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI)
Art. 5a Unberührtes Recht
…Vorschriften, die in dem Staat gelten, in dem die Infrastruktur liegt, einschließlich zutreffendenfalls des Rechtes der Europäischen Union. § 2 Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat, in dem…
Art. 10 Zusammenwirken von Ursachen
…die vom Beförderer zu vertreten sind, zusammengewirkt, so haftet jede Partei des Vertrages nur in dem Umfang, in dem der von ihr gemäß Artikel 8 oder 9 zu vertretende Umstand zur Entstehung des Schadens beigetragen hat. Ist nicht feststellbar, in welchem Umfang die jeweilige Ursache zur Entstehung des Schadens beigetragen…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang D (CUV)
Art. 9 Haftung für Bedienstete und andere Personen
…verwendet, als Personen, deren sich das Eisenbahnverkehrsunternehmen bedient. § 3. Die §§ 1 und 2 gelten auch bei Subrogation nach Artikel 8.…
Art. 10 Sonstige Ansprüche
…Beschränkungen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften sowie unter denen des Verwendungsvertrages geltend gemacht werden. § 2. § 1 gilt auch bei Subrogation nach Artikel 8. § 3. Das Gleiche gilt für Ansprüche gegen die Bediensteten und anderen Personen, für die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, dem der Wagen zur Verwendung als Beförderungsmittel…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang G (ATMF)
Art. 7 Vorschriften für Fahrzeuge
…den zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung, Aufrüstung oder Erneuerung anwendbaren ETV zu entsprechen; hierbei sind die Migrationsstrategie für die Anwendung der ETV gemäß Artikel 8 § 2a und Artikel 8 § 4 Buchstabe f der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU sowie die in Artikel 7a genannten Möglichkeiten für Abweichungen zu berücksichtigen…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang F (APTU)
Art. 13 Äquivalenztabelle
…das Querverweise zu allen mitgeteilten nationalen technischen Anforderungen enthält. Das Referenzdokument hat ferner die entsprechenden Bestimmungen in den ETV und den entsprechenden TSI (Artikel 8 § 9) anzugeben. Das Referenzdokument ist auf der Website der Organisation zu veröffentlichen und auf dem Stand zu halten. § 4 Der Fachausschuss…