Art. 8 Landesrecht
Art. 8 Landesrecht — COTIF
Art. 8 Landesrecht — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197935
Zuletzt nach Updates gesucht am
Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.
Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.
Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.
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