Art. 7 Begriffsbestimmung „Übereinkommen“
Art. 7 Begriffsbestimmung „Übereinkommen“ — COTIF
Art. 7 Begriffsbestimmung „Übereinkommen“ — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197934
Zuletzt nach Updates gesucht am
Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.
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