Durch den Beförderungsvertrag wird der Beförderer verpflichtet, das Gut gegen Entgelt zum Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern.
Der Beförderungsvertrag ist in einem Frachtbrief nach einem einheitlichen Muster festzuhalten. Das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Frachtbriefes berührt jedoch weder den Bestand noch die Gültigkeit des Vertrages, der weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegt.
Der Frachtbrief wird vom Absender und vom Beförderer unterschrieben. Die Unterschrift kann durch einen Stempelaufdruck, einen maschinellen Buchungsvermerk oder in sonst geeigneter Weise ersetzt werden.
Der Beförderer hat die Übernahme des Gutes auf dem Frachtbriefdoppel in geeigneter Weise zu bescheinigen und das Doppel dem Absender zu übergeben.
Der Frachtbrief hat nicht die Bedeutung eines Konnossementes.
Für jede Sendung ist ein Frachtbrief zu verwenden. Soweit zwischen dem Absender und dem Beförderer nichts anderes vereinbart ist, darf ein Frachtbrief nur die Ladung eines einzigen Wagens zum Gegenstand haben.
§ 7 Im Falle einer Beförderung, die das Zollgebiet der Europäischen Union oder das Gebiet, in dem das gemeinsame Versandverfahren angewendet wird, berührt, muss jede Sendung von einem Frachtbrief, der den Erfordernissen des Artikels 7 entspricht, begleitet sein.
Die internationalen Verbände der Beförderer legen im Einvernehmen mit den internationalen Verbänden der Kundschaft und den in den Mitgliedstaaten für Zollfragen zuständigen Stellen sowie mit jeder zwischenstaatlichen Organisation, die in einer regionalen Wirtschaftsgemeinschaft besteht und die über eine eigene Gesetzgebungsbefugnis auf dem Gebiet des Zolls verfügt, einheitliche Muster der Frachtbriefe fest.
Der Frachtbrief einschließlich des Frachtbriefdoppels kann auch in elektronischen Datenaufzeichnungen bestehen, die in lesbare Schriftzeichen umwandelbar sind. Die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der Daten verwendeten Verfahren müssen, insbesondere hinsichtlich der Beweiskraft des verkörperten Frachtbriefes, funktional gleichwertig sein.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang A (CIV)
Art. 61 Aufteilung des Beförderungspreises
…Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt. § 2. Artikel 6 § 3, Artikel 16 § …
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang C (RID)
Art. 6 Anlage
…Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird (Anm.: siehe…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang F (APTU)
Art. 4 Ausarbeitung von technischen Normen und ETV
…Produkten und Verfahren ist Aufgabe der anerkannten nationalen und internationalen Normungsinstitute. § 2 Die Ausarbeitung von ETV ist, aufgrund von Anträgen gemäß Artikel 6, Aufgabe des achausschusses für technische Fragen, der von geeigneten Arbeitsgruppen und dem Generalsekretär unterstützt wird.…
Art. 10 Außerkrafttreten der Technischen Einheit
…Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV in allen Vertragsstaaten der Fassung 1938 des Internationalen Übereinkommens über die Technische Einheit im Eisenbahnwesen, unterzeichnet zu Bern am 21…
Art. 11 Vorrang der ETV
…§ 1 Mit Inkrafttreten der vom Fachausschuss für technische Fragen gemäß Artikel 6 § 1 beschlossenen ETV haben die technischen Normen und ETV im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten Vorrang gegenüber den Bestimmungen der Fassung 1938 des Internationalen…
Art. 8a Mängel in ETV
…grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfüllt, so hat der Ausschuss die geeigneten Maßnahmen zu treffen einschließlich: a) der Entscheidung, ob die entsprechende ETV gemäß Artikel 6 und 8 zu ändern ist und b) Empfehlungen für gerechtfertigte vorläufige Lösungen. § 2 Die Vertragsstaaten, regionalen Organisationen und Bewertungseinrichtungen sind verpflichtet, den Generalsekretär…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang G (ATMF)
Art. 11 Technische Zertifikate
…ausstellende zuständige Behörde und das Ausstellungsdatum angeben und die Unterschrift der Behörde enthalten; g) gegebenenfalls die Dauer seiner Gültigkeit angeben: h) für Fahrzeuge, die Artikel 6 § 4 unterliegen, Kopien der bestehenden zusätzlichen nationalen Zulassungen enthalten. § 3 Das Betriebszertifikat muss enthalten a) sämtliche in § 2 angegebenen Informationen und…
Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen
…für die Zulassung oder Inbetriebnahmegenehmigung bzw. Genehmigung für das Inverkehrbringen beschränkt. Bei Nichterfüllung der Voraussetzungen der Buchst. a) bis e) gilt für das Fahrzeug Artikel 6 § 4. § 2 Für den alleinigen Zweck der Erbringung von Eisenbahndienstleistungen gelten Fahrzeuge, die gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften zum Betrieb zugelassen sind, in…
Art. 10 Beantragung und Ausstellung von technischen Zertifikaten und Erklärungen und diesbezügliche Bedingungen
…für die Durchführung von Prüfungen gemäß Artikel 5 § 2 ganz oder teilweise übertragen hat. § 4 Findet auf das Fahrzeug Artikel 6 § 4 Anwendung, so hat der Antragsteller das Verwendungsgebiet anzugeben, das die Vertragsstaaten (gegebenenfalls die Strecken) bestimmt, für welche die technischen Zertifikate den freien Verkehr…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang E (CUI)
Art. 5a Unberührtes Recht
…§ 1 Die Bestimmungen des Artikels 5 sowie der Artikel 6, 7 und 22 berühren nicht die von den Parteien des Vertrags über die Nutzung der Infrastruktur zu erfüllenden Verpflichtungen nach den Gesetzen und Vorschriften, die…
Art. 7 Beendigung des Vertrages
…mehr als zwei Fälligkeitstermine erstreckt, mit einem Betrag, der das Nutzungsentgelt für zwei Monate erreicht; d) der Beförderer eine der besonderen Pflichten gemäß Artikel 6 §§ 2 und 3 schwer wiegend verletzt hat. § 2. Der Beförderer kann den Nutzungsvertrag fristlos kündigen, wenn der Betreiber sein Recht…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang D (CUV)
Art. 12 Verjährung
…an dem der Verlust oder die Beschädigung des Wagens festgestellt worden ist, oder mit dem Tag, an dem der Berechtigte den Wagen gemäß Artikel 6 § 1 oder § 4 als verloren betrachten darf; b) für Ansprüche nach Artikel 7 mit dem Tag, an dem der Schaden…