Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen
Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen — COTIF
Art. 42 Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197969
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, dass er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden wird. Im Übrigen sind Vorbehalte sowie Erklärungen, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst oder der Anhänge nicht anzuwenden, nur zulässig, soweit die Zulässigkeit solcher Vorbehalte und Erklärungen darin ausdrücklich vorgesehen ist.
Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.
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