Wird ein teilweiser Verlust oder eine Beschädigung vom Beförderer entdeckt oder vermutet oder vom Verfügungsberechtigten behauptet, so hat der Beförderer je nach Art des Schadens den Zustand des Gutes, seine Masse und, soweit möglich, das Ausmaß und die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich und, wenn möglich, in Gegenwart des Berechtigten in einer Tatbestandsaufnahme festzuhalten.
Dem Berechtigten ist eine Abschrift der Tatbestandsaufnahme unentgeltlich auszuhändigen.
Erkennt der Berechtigte die Feststellungen in der Tatbestandsaufnahme nicht an, so kann er verlangen, dass der Zustand und die Masse des Gutes sowie die Ursache und der Betrag des Schadens von einem durch die Parteien des Beförderungsvertrages oder ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach den Gesetzen und Vorschriften des Staates, in dem die Feststellung erfolgt.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang C (RID)
Art. 1a Begriffsbestimmungen
…dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck „RID-Vertragsstaat“ jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat.…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang G (ATMF)
Art. 2 Begriffsbestimmungen
…die Durchführung eines Vorhabens verantwortlichen Konzessionsinhaber handeln; e) „Vertragsstaat“ einen Mitgliedstaat der Organisation, der zu diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat; f) „Bauartzertifikat“ die von der zuständigen Behörde ausgestellte Bescheinigung über die Zulassung einer Bauart…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang B (CIM)
Art. 47 Erlöschen der Ansprüche
…a) bei teilweisem Verlust oder bei Beschädigung, wenn 1. der Verlust oder die Beschädigung vor der Annahme des Gutes durch den Berechtigten gemäß Artikel 42 festgestellt worden ist; 2. die Feststellung, die gemäß Artikel 42 hätte erfolgen müssen, nur durch Verschulden des Beförderers unterblieben ist; b) bei äußerlich nicht…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang A (CIV)
Art. 43 Entschädigung bei verspäteter Auslieferung
…dass daraus ein Schaden entstanden ist, eine Pauschalentschädigung von 0,14 Rechnungseinheiten je Kilogramm Bruttomasse oder von 2,80 Rechnungseinheiten je Stück des verspätet ausgelieferten Reisegepäcks. Die Art der Entschädigung, je Kilogramm oder je Gepäckstück, wird in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen festgelegt. § 2. Bei gänzlichem Verlust des Reisegepäcks wird die Entschädigung gemäß…