Art. 39 Assoziierte Mitglieder
Art. 39 Assoziierte Mitglieder — COTIF
Art. 39 Assoziierte Mitglieder — COTIF
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 225/1985 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 122/2006
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40197966
Zuletzt nach Updates gesucht am
Jeder Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, kann assoziiertes Mitglied der Organisation werden. Artikel 37 §§ 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
Ein assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten der in den in Artikel 13 § 1 Buchst. a) und c) bis f) genannten Organe nur mit beratender Stimme teilnehmen. Ein assoziiertes Mitglied kann nicht zum Mitglied des Verwaltungsausschusses bestimmt werden. Es trägt zu den Ausgaben der Organisation mit 0,25 Prozent der Beiträge (Artikel 26 § 3) bei.
Hinsichtlich der Beendigung der Assoziierung gilt Artikel 41 entsprechend.
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