Die Lieferfrist wird zwischen dem Absender und dem Beförderer vereinbart. Fehlt eine Vereinbarung, darf die Lieferfrist jedoch nicht länger sein als diejenige, die sich aus den §§ 2 bis 4 ergibt.
Vorbehaltlich der §§ 3 und 4 betragen die Höchstlieferfristen:
a) für Wagenladungen
– Abfertigungsfrist 12 Stunden,
– Beförderungsfrist je angefangene 400 km 24 Stunden;
b) für Stückgut
– Abfertigungsfrist 24 Stunden,
– Beförderungsfrist je angefangene 200 km 24 Stunden.
Die Entfernung bezieht sich auf den vereinbarten, mangels eines solchen auf den kürzestmöglichen Beförderungsweg.
Der Beförderer kann Zuschlagsfristen von bestimmter Dauer für folgende Fälle festsetzen:
a) Sendungen, die
– über Linien mit unterschiedlicher Spurweite,
– zur See oder auf Binnengewässern,
– auf einer Straße, wenn keine Schienenverbindung besteht,
befördert werden;
b) außergewöhnliche Verhältnisse, die eine ungewöhnliche Verkehrszunahme oder ungewöhnliche Betriebsschwierigkeiten zur Folge haben.
Die Dauer der Zuschlagsfristen muss aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen ersichtlich sein.
Die Lieferfrist beginnt mit der Übernahme des Gutes; sie verlängert sich um die Dauer des Aufenthaltes, der ohne Verschulden des Beförderers verursacht wird. Die Lieferfrist ruht an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang A (CIV)
Art. 61 Aufteilung des Beförderungspreises
…Jeder Beförderer hat den beteiligten Beförderern den ihnen zukommenden Anteil am Beförderungspreis zu zahlen, den er erhoben hat oder hätte erheben müssen. Die Art und Weise der Zahlung wird durch Vereinbarungen zwischen den Beförderern geregelt. § 2. Artikel 6 § 3, Artikel 16 § …
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang B (CIM)
Art. 33 Entschädigung bei Überschreitung der Lieferfrist
…der Entschädigungen gemäß Artikel 30 und 32 insgesamt höher als die Entschädigung bei gänzlichem Verlust des Gutes. § 6. Ist gemäß Artikel 16 § 1 die Lieferfrist durch Vereinbarung festgesetzt, so kann darin eine von § 1 abweichende Entschädigungsregelung vorgesehen werden. Sind in diesem Fall die…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang F (APTU)
Art. 6 Annahme von ETV
…§ 1 Über die Annahme von ETV oder über deren Änderung hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4…
Art. 5 Validierung technischer Normen
…§ 1 Über die Validierung einer technischen Norm oder bestimmter Teile davon hat der Fachausschuss für technische Fragen gemäß dem in Artikel 16, 20 und 33 § 6 des Übereinkommens vorgesehenen Verfahren zu beschließen. Die Beschlüsse treten gemäß Artikel 35 §§ 3 und 4…
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang G (ATMF)
Art. 17 Stilllegung und Zurückweisung von Fahrzeugen
…werden. § 3 Jedoch sind andere Vertragsstaaten, wenn ein Vertragsstaat ein Zertifikat innerhalb der in Artikel 5 § 7 oder Artikel 16 § 4 angegebenen Frist nicht aussetzt oder zurückzieht, berechtigt, das betreffende Fahrzeug (die betreffenden Fahrzeuge) zurückzuweisen oder stillzulegen.…