Art. 14 Verpackung
In Kraft seit 01. Juli 2006
Up-to-date
Der Absender haftet dem Beförderer für alle durch das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit der Verpackung des Gutes verursachten Schäden und Kosten, es sei denn, dass der Mangel offensichtlich oder dem Beförderer bei der Übernahme des Gutes bekannt war und er diesbezüglich keine Vorbehalte gemacht hat.
Rückverweise
COTIF · Internationaler Eisenbahnverkehr – Anhang G (ATMF)
Art. 19 Übergangsbestimmungen
…gültig, bis das Fahrzeug eine neue Zulassung gemäß Artikel 10 § 11 benötigt. § 4 Die Anschriften und Zeichen gemäß Artikel 14 gelten zusammen mit den Daten, die in der in Artikel 13 § 1 erwähnten Datenbank gespeichert sind, als ausreichender Nachweis der Zulassung. Unerlaubte…