BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionDRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNIONTITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTSKAPITEL 5 POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEITArt. 87

Art. 87Artikel 87 (ex-Artikel 30 EUV)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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