BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionDRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNIONTITEL V DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTSKAPITEL 4 JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHENArt. 86

Art. 86Artikel 86

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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