BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 7

Art. 7

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.

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