Art. 69
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
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