Art. 69
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Art. 69 — AEUV
Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.
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