BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 68

Art. 68

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.

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