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Internationale Verträge
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 356
AEUV
Art. 356 Artikel 356(ex-Artikel 312 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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Art. 356 Artikel 356(ex-Artikel 312 EGV) — AEUV
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Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
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