AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL II DER FREIE WARENVERKEHR
KAPITEL 3 VERBOT VON MENGENMÄSSIGEN BESCHRÄNKUNGEN ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN
Art. 35 Artikel 35 (ex-Artikel 29 EGV)
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
sie eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH geht der VfGH davon aus, dass das durch die Art34 und Art35 AEUV normierte Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Warenverkehrsfreiheit) nicht für mitgliedstaatliche Ladenschlussregelungen gilt. Auch handelt es sich bei den Vorschriften des ÖffnungszeitenG um keine…
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