Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.
Rückverweise
sie eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes. Im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH geht der VfGH davon aus, dass das durch die Art34 und Art35 AEUV normierte Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten (Warenverkehrsfreiheit) nicht für mitgliedstaatliche Ladenschlussregelungen gilt. Auch handelt es sich bei den Vorschriften des ÖffnungszeitenG um keine…