Art. 347 Artikel 347 (ex-Artikel 297 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 347 Artikel 347 (ex-Artikel 297 EGV)
Die Mitgliedstaaten setzen sich miteinander ins Benehmen, um durch gemeinsames Vorgehen zu verhindern, dass das Funktionieren des Binnenmarkts durch Maßnahmen beeinträchtigt wird, die ein Mitgliedstaat bei einer schwerwiegenden innerstaatlichen Störung der öffentlichen Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der Verpflichtungen trifft, die er im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit übernommen hat.
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