BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 342

Art. 342Artikel 342(ex-Artikel 290 EGV)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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Die Regelung der Sprachenfrage für die Organe der Union wird unbeschadet der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Rat einstimmig durch Verordnungen getroffen.

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