Art. 339 Artikel 339 (ex-Artikel 287 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 339 Artikel 339 (ex-Artikel 287 EGV)
Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem esen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.
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