BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 339

Art. 339Artikel 339(ex-Artikel 287 EGV)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Die Mitglieder der Organe der Union, die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem esen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Rückverweise