Art. 337 Artikel 337 (ex-Artikel 284 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
SIEBTER TEIL ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 337 Artikel 337 (ex-Artikel 284 EGV)
Zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben kann die Kommission alle erforderlichen Auskünfte einholen und alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen; der Rahmen und die nähere Maßgabe hierfür werden vom Rat, der mit einfacher Mehrheit beschließt, gemäß den Bestimmungen der Verträge festgelegt.
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