BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 324

Art. 324Artikel 324

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Titel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.

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