Art. 301 Artikel 301(ex-Artikel 258 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat höchstens dreihundertfünfzig Mitglieder.
Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.
Der Rat setzt die Vergütungen für die Mitglieder des Ausschusses fest.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden