Art. 285 Artikel 285(ex-Artikel 246 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Der Rechnungshof nimmt die Rechnungsprüfung der Union wahr.
Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.
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