Art. 278 Artikel 278 (ex-Artikel 242 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
Klagen bei dem Gerichtshof der Europäischen Union haben keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen.
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