Art. 274 Artikel 274(ex-Artikel 240 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Soweit keine Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union aufgrund der Verträge besteht, sind Streitsachen, bei denen die Union Partei ist, der Zuständigkeit der einzelstaatlichen Gerichte nicht entzogen.
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