AEUV
Gliederung
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 5 DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION
Art. 273 Artikel 273 (ex-Artikel 239 EGV)
Der Gerichtshof ist für jede mit dem Gegenstand der Verträge in Zusammenhang stehende Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten zuständig, wenn diese bei ihm aufgrund eines Schiedsvertrags anhängig gemacht wird.
…Unzutreffend ist jedoch die Ansicht, dass Art7 VSKS im Gegensatz dazu für die Vertragsstaaten eine solche Umkehrung der Mehrheit einführe. Art7 VSKS sieht keine von EUV und AEUV abweichende Verfahrensvorschrift für das Zustandekommen einer qualifizierten Mehrheit im Rat oder eine nicht in den Verträgen genannte Mehrheitsform vor. Auch ist die Regelung völlig anders…
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