Art. 272 Artikel 272(ex-Artikel 238 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel zuständig, die in einem von der Union oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist.
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