Art. 251 Artikel 251(ex-Artikel 221 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Regeln.
Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.
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