Art. 249 Artikel 249 (ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 4 DIE KOMMISSION
Art. 249 Artikel 249 (ex-Artikel 218 Absatz 2 und ex-Artikel 212 EGV)
(1) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, um ihr ordnungsgemäßes Arbeiten und das ihrer Dienststellen zu gewährleisten. Sie sorgt für die Veröffentlichung dieser Geschäftsordnung.
(2) Die Kommission veröffentlicht jährlich, und zwar spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments, einen Gesamtbericht über die Tätigkeit der Union.
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