Art. 247 Artikel 247(ex-Artikel 216 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Jedes Mitglied der Kommission, das die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission durch den Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.
Rückverweise
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 245 Artikel 245(ex-Artikel 213 EGV)
…kann der Gerichtshof auf Antrag des Rates, der mit einfacher Mehrheit beschließt, oder der Kommission das Mitglied je nach Lage des Falles gemäß Artikel 247 seines Amtes entheben oder ihm seine Ruhegehaltsansprüche oder andere an ihrer Stelle gewährte Vergünstigungen aberkennen.…