Art. 232 Artikel 232 (ex-Artikel 199 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
AEUV
Gliederung
SECHSTER TEIL INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN
TITEL I VORSCHRIFTEN ÜBER DIE ORGANE
KAPITEL 1 DIE ORGANE
ABSCHNITT 1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
Art. 232 Artikel 232 (ex-Artikel 199 EGV)
Das Europäische Parlament gibt sich seine Geschäftsordnung; hierzu sind die Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich.
Die Verhandlungsniederschriften des Europäischen Parlaments werden nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung veröffentlicht.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden