Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
…153a Abs3 erster und zweiter Satz sowie Abs5 erster und zweiter Satz, 154a Abs7 vorletzter Satz, 155 Abs4, 194 erster Satz, 213a Abs4 erster Satz, 231 Z1 litb, 232 Abs3, 243 Abs1 Z1 und Z2 lith, 307c zweiter Satz, 307d Abs2 Z1, 307g Abs3 und 4, die Überschrift zum Fünften Teil…