Art. 231 Artikel 231(ex-Artikel 198 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Soweit die Verträge nicht etwas anderes bestimmen, beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die Geschäftsordnung legt die Beschlussfähigkeit fest.
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