BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 225

Art. 225Artikel 225(ex-Artikel 192 Absatz 2 EGV)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date

Das Europäische Parlament kann mit der Mehrheit seiner Mitglieder die Kommission auffordern, geeignete Vorschläge zu Fragen zu unterbreiten, die nach seiner Auffassung die Ausarbeitung eines Unionsakts zur Durchführung der Verträge erfordern. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.

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