Art. 217 Artikel 217(ex-Artikel 310 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
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