Art. 217 Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
AEUV
Gliederung
FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL V INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE
Art. 217 Artikel 217 (ex-Artikel 310 EGV)
Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen Abkommen schließen, die eine Assoziierung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten, gemeinsamem Vorgehen und besonderen Verfahren herstellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden