Art. 213 Artikel 213
Up-to-date
Art. 213 Artikel 213 — AEUV
Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden