BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionArt. 213

Art. 213Artikel 213

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.

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