Art. 211 Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
FÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION
TITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE
KAPITEL 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
Art. 211 Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV)
Die Union und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen.
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