BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionFÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNIONTITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFEKAPITEL 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEITArt. 211

Art. 211Artikel 211 (ex-Artikel 181 EGV)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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