BundesrechtInternationale VerträgeVertrag über die Arbeitsweise der Europäischen UnionFÜNFTER TEIL DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNIONTITEL III ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFEKAPITEL 1 ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEITArt. 209

Art. 209Artikel 209 (ex-Artikel 179 EGV)

In Kraft seit 01. Dezember 2009
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