Art. 204 Artikel 204(ex-Artikel 188 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Die Artikel 198 bis 203 sind auf Grönland anwendbar, vorbehaltlich der spezifischen Bestimmungen für Grönland in dem Protokoll über die Sonderregelung für Grönland im Anhang zu den Verträgen.
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