Art. 187 Artikel 187(ex-Artikel 171 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Die Union kann gemeinsame Unternehmen gründen oder andere Strukturen schaffen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der Programme für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration der Union erforderlich sind.
Rückverweise
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 188 Artikel 188(ex-Artikel 172)
…Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in Artikel 187 vorgesehenen Bestimmungen fest. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die in den Artikeln…