Art. 184 Artikel 184 (ex-Artikel 168 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 184 Artikel 184 (ex-Artikel 168 EGV)
Bei der Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms können Zusatzprogramme beschlossen werden, an denen nur bestimmte Mitgliedstaaten teilnehmen, die sie vorbehaltlich einer etwaigen Beteiligung der Union auch finanzieren.
Die Union legt die Regeln für die Zusatzprogramme fest, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung der Kenntnisse und des Zugangs anderer Mitgliedstaaten.
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