Art. 183 Artikel 183(ex-Artikel 167 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
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