Art. 183 Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XIX FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT
Art. 183 Artikel 183 (ex-Artikel 167 EGV)
Zur Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms legt die Union Folgendes fest:
— die Regeln für die Beteiligung der Unternehmen, der Forschungszentren und der Hochschulen;
— die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse.
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