Zur Erreichung dieser Ziele trifft die Union folgende Maßnahmen, welche die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Aktionen ergänzen:
a) Durchführung von Programmen für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration unter Förderung der Zusammenarbeit mit und zwischen Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen;
b) Förderung der Zusammenarbeit mit dritten Ländern und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;
c) Verbreitung und Auswertung der Ergebnisse der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Forschung der Union, technologischen Entwicklung und Demonstration;
d) Förderung der Ausbildung und der Mobilität der Forscher aus der Union.
Rückverweise
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 182 Artikel 182(ex-Artikel 166 EGV)
…in dem alle Aktionen der Union zusammengefasst werden. In dem Rahmenprogramm werden — die wissenschaftlichen und technologischen Ziele, die mit den Maßnahmen nach Artikel 180 erreicht werden sollen, sowie die jeweiligen Prioritäten festgelegt; — die Grundzüge dieser Maßnahmen angegeben; — der Gesamthöchstbetrag und die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Union…