Art. 162 Artikel 162 (ex-Artikel 146 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL XI DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS
Art. 162 Artikel 162 (ex-Artikel 146 EGV)
Um die Beschäftigungsmöglichkeiten der Arbeitskräfte im Binnenmarkt zu verbessern und damit zur Hebung der Lebenshaltung beizutragen, wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Europäischer Sozialfonds errichtet, dessen Ziel es ist, innerhalb der Union die berufliche Verwendbarkeit und die örtliche und berufliche Mobilität der Arbeitskräfte zu fördern sowie die Anpassung an die industriellen Wandlungsprozesse und an Veränderungen der Produktionssysteme insbesondere durch berufliche Bildung und Umschulung zu erleichtern.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden