Art. 161 Artikel 161 (ex-Artikel 145 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
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AEUV
Gliederung
DRITTER TEIL DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION
TITEL X SOZIALPOLITIK
Art. 161 Artikel 161 (ex-Artikel 145 EGV)
Der Jahresbericht der Kommission an das Europäische Parlament hat stets ein besonderes Kapitel über die Entwicklung der sozialen Lage in der Union zu enthalten.
Das Europäische Parlament kann die Kommission auffordern, Berichte über besondere, die soziale Lage betreffende Fragen auszuarbeiten.
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