(1) Die Europäische Zentralbank hat das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken sind zur Ausgabe dieser Banknoten berechtigt. Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten haben das Recht zur Ausgabe von Euro-Münzen, wobei der Umfang dieser Ausgabe der Genehmigung durch die Europäische Zentralbank bedarf. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank Maßnahmen erlassen, um die Stückelung und die technischen Merkmale aller für den Umlauf bestimmten Münzen so weit zu harmonisieren, wie dies für deren reibungslosen Umlauf innerhalb der Union erforderlich ist.
Rückverweise
AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 139 Artikel 139
…Absätze 9 und 11); c) Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 127 Absätze 1, 2, 3 und 5); d) Ausgabe des Euro (Artikel 128); e) Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel 132); f) Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 133); g) Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich derWechselkurspolitik…