Art. 111 Artikel 111(ex-Artikel 91 EGV)
In Kraft seit 01. Dezember 2009
Up-to-date
Werden Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausgeführt, so darf die Rückvergütung für inländische Abgaben nicht höher sein als die auf die ausgeführten Waren mittelbar oder unmittelbar erhobenen inländischen Abgaben.
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