Art. 8 Artikel 8 — Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Rückverweise
8.1 Unter dem gegenständlichen Abkommen gewährte gebundene Hilfskredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei dieser Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 50% beinhalten kann.
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