Art. 7 Artikel 7 — Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
7.1 Die Finanzierung und Einbeziehung von Projekten unter dem gegenständlichen Abkommen soll durch Briefaustausch zwischen dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich und dem Ministerium für Finanzen der Mongolei vereinbart werden. Eine indikative Liste möglicher Finanzierungsprojekte ist diesem Abkommen als Anhang II beigefügt. Diese Liste ist nicht verbindlich und kann bei Bedarf von den Vertragsparteien durch einen Briefaustausch aktualisiert werden.
Die formelle Einbeziehung in den Rahmen dieses Abkommens erfolgt fortlaufend. Projekte, welche vor Inkrafttreten des gegenständlichen Abkommens in Verhandlung standen, können ebenso einbezogen werden.
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