Art. 3 Artikel 3 — Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
3.1 Die österreichische konzessionelle Finanzierung wird grundsätzlich als gebundene Hilfsfinanzierung in Form von „pre-mixed credits“ angeboten, welche dem Erfordernis eines Mindestvergünstigungsgrades unterliegen.
3.2 Die Kreditkonditionen der gebundenen Hilfskredite werden in Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen wie etwa dem „Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite“ unter der Schirmherrschaft der OECD und gegebenenfalls dem „Debt Limits Framework“ des IWF festgelegt. Dementsprechend beträgt das Zuschusselement bei gebundenen Hilfskrediten mindestens 35 %.
Die bis zum 14. Januar 2027 geltenden Kreditkonditionen des österreichischen Soft Loan Verfahrens sind als Anhang I diesem Abkommen beigefügt.
3.3 Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass sich die Kreditkonditionen auf Grund von Änderungen in der OECD-Länderrisikoklassifizierung verändern können.
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