Art. 11 Artikel 11 — Abkommen über die finanzielle Kooperation (Mongolei)
Rückverweise
11.1 Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet, den Fortschritt des gegenständlichen Abkommens überprüfen, Aktualisierungen erörtern und sich über sonstige auftretende Angelegenheiten verständigen.
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